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Patientenverfügung

Patientenverfügung

Montag, 11. Mai 2009

Eine Patientenverfügung soll helfen, Klarheit zu schaffen, wie man an seinem Lebensende medizinisch betreut werden möchte. Formulare sollen bei der Entscheidungsfindung helfen. Doch so einfach ist das Ausfüllen nicht. Auch die Anwendung im medizinischen Alltag ist nicht immer eindeutig. Neue Richtlinien sollen Klarheit schaffen. Puls zeigt, was eine Patientenverfügung für Ärzte aber auch Betroffene bringt und nimmt unterschiedlicheVarianten unter die Lupe

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Persönliche Patientenverfügung - Ein hilfreiches Instrument nicht nur für die Betroffenen

Eine Patientenverfügung kommt nur zum Tragen, wenn eine Person nicht mehr urteilsfähig ist. Beispielsweise nach einem schweren Unfall, Hirnschlag, Herzstillstand, bei einer schweren Krankheit oder bei einer Alterskrankheit wie Demenz. In einer Patientenverfügung hält die Person fest, dass lebenserhaltende Massnahmen unterlassen oder abgebrochen werden sollen, wenn keine Aussicht auf Besserung ist und der Sterbensprozess durch medizinische Massnahmen nur verlängert würde. Wichtig ist, dass sie schriftlich abgefasst, datiert und vom Verfasser handschriftlich unterzeichnet ist.

Ist eine Patientenverfügung rechtsverbindlich?
Eine Patientenverfügung ist im engeren Sinn juristisch betrachtet noch nicht rechtsverbindlich. Das wird sich aber ändern, wenn das revidierte Erwachsenenschutzgesetz 2010 voraussichtlich in Kraft treten wird. Die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaften verabschiedet am 19. Mai 2009 erstmals Richtlinien zur Patientenverfügung, welche für die Fachärzte Verbindlichkeit haben.

Wann ist eine Patientenverfügung ungültig?
Eine Patientenverfügung ist ungültig, wenn sie nicht im urteilsfähigen Zustand verfasst wurde, nicht richtig unterzeichnet ist und Forderungen enthält, welche nicht mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Man kann beispielsweise keine aktive Sterbehilfe verlangen. Es ist schriftlich zu begründen, wenn einer Patientenverfügung nicht entsprochen wird.

Kann sie geändert werden?
Solange man urteilsfähig ist, kann eine Patientenverfügung jederzeit geändert werden. Damit zeigt sich, dass dies der jetzige aktuelle Wille ist. Zum Beispiel, dass man doch nicht künstlich ernährt werden möchte. Die Patientenverfügung wird dadurch verbindlicher. Die Gültigkeit behält sie auch ohne Erneuerung. Eine Erneuerung im Abstand von zwei Jahren ist sinnvoll.

Wann mache ich eine ausführliche Patientenverfügung, wann eine ganz kurze?
Ist eine konkrete Erkrankung mit vorhersehbaren Komplikationen oder Krankheitsverlauf vorhanden, ist eine detaillierte Patientenverfügung und ein beratendes Gespräch sinnvoll. Auch wenn man jetzt schon spezielle Bedürfnisse hat. Ist man aber gesund und fühlt sich dem Sterben noch sehr fern, dann reicht durchaus auch eine einfache Verfügung. Diese Entscheide sind letztlich sehr individuell.

Experten im Beitrag:
Dr. med. Wilfried Harringer
Sägestr. 4
9403 Goldach

Dr. med. Barbara Federspiel
Chefärztin
FMH für Innere Medizin
Spital Zimmerberg
Asylstrasse 19
8810 Horgen

Experte im Studio und Chat:
Dr. med. Roland Kunz
Bezirksspital Affoltern
Chefarzt Geriatrie und ärztlicher Leiter Langzeitpflege Sonnenberg
Sonnenbergstrasse 27
8910 Affoltern am Albis

Experten am Telefon
Dr. med. Barbara Federspiel
Chefärztin
FMH für Innere Medizin
Spital Zimmerberg
Asylstrasse 19
8810 Horgen

Daniela Ritzenthaler
Dialog Ethik
Interdisziplinäres Institut für Ethik
im Gesundheitswesen
Sonneggstr. 88
8006 Zürich

Beat Vogel
Caritas
Löwenstrasse 3
6002 Luzern

Hansruedi Stoll
GGG Voluntas
Leiter Kommission
Leimenstrasse 76
4051 Basel

Links:
www.dialog-ethik.ch
Das ausführliche Formular kann gratis heruntergeladen oder aber für 12 Franken bestellt werden. Die elektronische Erfassung inklusive Ausweis kostet 120 Franken. Die Kosten einer Erneuerung belaufen sich auf 30 Fr. Ein persönliches Beratungsgespräch wird für 50 bis 150 Fr. angeboten.

Dialog Ethik
Sonneggstrasse 88
8006 Zürich
Tel. 044 252 42 01
Email:Info@dialog-ethik.ch

www.ggg-voluntas.ch
GGG Voluntas arbeitet mit verschiedenen Rotkreuzverbänden zusammen. Hier wird die Patientenverfügung mit Hilfe eines persönlichen Gesprächs individuell verfasst. Die Beratung kostet pauschal 130 Fr., die Hinterlegung 55 Fr., eine Änderung oder Erneuerung 55 Fr., die Beratung findet nur in Basel statt.

GGG Voluntas
Leimenstrasse 76
4051 Basel
Tel. 061 225 55 25
Email: voluntas@ggg-basel.ch

www.redcross.ch
Auch das Rote Kreuz bietet ähnlich wie Voluntas eine Beratung in einem persönlichen Gespräch schweizweit an. Das Gespräch mit Erstellung einer Verfügung kostet pauschal 120 Fr. Die Erneuerungsberatung 60 Fr., eine Hinterlegung 50 Fr.

Schweizerisches Rotes Kreuz
Beratung, Rainmattstr. 10
3001 Bern
Tel. 031 387 71 11
www.redcross.ch/activities/health/pv/index-de.php

www.caritas.ch
Caritas bietet ein zweiseitiges Formular an, also eine einfachere Variante. Eine Patientenverfügung kostet mit Ausweiskarte und Informationsbroschüre 15 Franken und kann auf der Webseite bestellt werden:

http://web.caritas.ch/page2.php?pid=2100&fv_100_feature_id=780&fv_100_freecontentcategory_id=765&fv_100_freecontententry_id=1030

Caritas Schweiz
Löwenstrasse 3
6002 Luzern
041 419 22 22,
Email info@caritas.ch  angefordert werden.

www.promentesana.ch
Die Stiftung ist national tätig und setzt sich für psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen ein. Ihre Patientenverfügung kann gratis heruntergeladen werden.

www.promentesana.ch/_files/Downloads/Selbsthilfe/Werkzeuge/Patientenverfuegung.pdf

Diese Patientenverfügung bezieht sich auf den speziellen Fall einer stationären psychiatrischen Behandlung.
Anforderung auch per Post oder email:

Promentesana
Hardturmstr. 261
Postfach 8031
8005 Zürich, Tel. 044 563 86 00,
E-Mail kontakt@promentesana.ch.

www.patientenstelle.ch
Die Patientenverfügung muss beim Dachverband der Schweizerischen Patientenstelle (DVSP) direkt bestellt werden. Diese kostet inklusive Ausweis 5 Fr. DVSP

Patientenstelle
Hofwiesenstr. 3
8042 Zürich
Tel. 044 361 92 56
E-Mail: info@patientenstelle.ch

www.fmh.ch
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte: Diese Patientenverfügung ist sehr kurz und kann gratis heruntergeladen werden.
www.fmh.ch/ww/de/pub/dienstleistungen/recht/mustervorlagen/patientenverf_gung.htm

Verbindung Schweizer Aerzte
Elfenstr. 18
Postfach 170
3000 Bern 15
Tel. 031 359 11 11
E-Mail: fmhinfo@hin.ch.

www.spo.ch
Bei der Schweiz. Patienten-Organisation (SPO) kann die Verfügung für 10 Fr. bestellt werden:

PSO
Häringstr. 20
8001 Zürich
Postfach
8023 Zürich
telefonische Beratung für Nichtmitglieder von Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr, Tel. 0900 56 70 47 Fr. 2.13/Min. inkl. Mw St.

www.basler-patientenverfuegung.ch
Ein gemeinsames Projekt von GGG Voluntas, Medizinischer Gesellschaft Basel MedGes und Universitätsspital Basel. Die Patientenverfügung kann gratis heruntergeladen werden und bei der Medizinischen Notrufzentrale MNZ für 50 Franken hinterlegt werden. Gleichzeitig wird man bei der Datenbank von GGG Voluntas registriert.

www.ref.ch/gl
Die sogenannte „Glarner Patientenverfügung“ bietet die Evang.-Ref Landeskirche des Kantons Glarus an. Das Formular „Wie möchte ich sterben“ kann kostenlos heruntergeladen oder für 5 Franken bestellt werden.

www.ref.ch/gl/02Dienstleistungen/Patientenverfuegung/Patientenverfuegung.html

Sekretariat der ev.-ref. Landeskirche
Wiesli 7
8750 Glarus
Tel. 055 640 26 09
Email: landeskirche.glarus@bluewin.ch

www.exit.ch
Die Patientenverfügung ist nicht identisch mit einer Freitoderklärung. Die Mitglieder von Exit erhalten automatisch eine Patientenverfügung.

Exit deutsche Schweiz
Mühlezelgstr. 45
Postfach 476
8047 Zürich
Tel. 043 343 38 38,
E-Mail:info@exit.ch